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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Röger GmbH mit Sitz in Schwäbisch Hall

1. Allgemeines
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftrag gebers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, insbesondere Angaben unserer Außendienstmitarbeiter für die bauseitigen Möglichkeiten und Voraussetzungen des Einbaus unserer Anlage sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder in der Auftragsbestätigung darauf Bezug genommen wurde. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2. Angebote
2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Wenn Änderungen im Lieferumfang (auch technische) erforderlich werden, behält sich die Firma Röger GmbH vor, diese den geänderten Umständen anzupassen. Sollten dadurch Mehrkosten entstehen, wird der Auftraggeber vorher unterrichtet.

3. Preise

3.1 Die Preise – die nur bei Lieferungen innerhalb der BRD gelten – sind Festpreise für die Dauer von 4 Monaten ab Vertragsschluss. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Firma Röger GmbH; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.2 Die Preise verstehen sich ab Werk. Die Kosten für Nebenleistungen wie Verpackung, Versicherung, Versand, Anlieferung und Montage sowie für den Anschluss erforderlichen zusätzlichen Materialien sind nicht enthalten. Die Firma Röger GmbH ist berechtigt, diese Kosten pauschal zu berechnen. 3.3 Die Kosten für bauseitig zu erbringende Leistungen sind in den Preisen der Firma Röger GmbH nicht enthalten und vom Auftraggeber zu tragen.

4. Bauseitige Voraussetzungen
Allgemein
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle bauseitigen Arbeiten vor dem für die Anlieferung und Montage vereinbarten Termin fertig zu stellen. Für das Einbringen von Saunas, Infrarotkabinen und anderen Produkten der Firma Röger GmbH müssen ausreichend breite Türen, Treppen und Flure bis zum Aufstellplatz vorhanden sein. Soweit nicht anders vereinbart, sind mindestens 80 cm breite Durchgänge erforderlich. Der Fertigfußboden am Aufstellplatz muss bei Anlieferung verlegt, begehbar und besenrein sein.

4.2 Anschlüsse für die Be- und Entlüftung bzw. die Verlegung von Zu- und Abluftkanälen müssen ebenfalls zum Anlieferzeitpunkt fertig sein. Sofern der Liefergegenstand fest umbaut wird, ist zuvor eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durch einen Elektro- bzw. Sanitärinstallateur bauseits durchzuführen.

4.3 Die unter dieser Gesamtziffer (also Ziffer 4.1 bis 4.5) beschriebenen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag zwischen den Parteien. Verletzt der Auftraggeber eine dieser Mitwirkungspflichten oder kommt er mit einer dieser Mitwirkungspflichten in Verzug, so ist er verpflichtet, den der Firma Röger GmbH hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus ist die Firma Röger GmbH in einem solchen Falle auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung dieser Mitwirkungspflichten gesetzt hat oder die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer solchen Frist zur Nacherfüllung gegeben sind.

4.4 Elektroinstallationen: Diese sind nach den Angaben der Röger GmbH von örtlich zugelassenen Elektrofachbetrieben durchzuführen. Dies gilt auch für alle übrigen elektrischen Anschlüsse. Um bei den elektrischen Geräten eine Funktionsprüfung durchführen zu können, müssen die elektrischen Zuleitungen zum Zeitpunkt der Montage mit Strom versorgt werden können.

4.5 Sanitäre Installationen: Sämtliche Installationsleitungen sind bauseitig vom Auftraggeber nach den Angaben der Röger GmbH zu verlegen, soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart wird.

5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferzeit für sämtliche Erzeugnisse des Fertigungsprogramms der Röger GmbH beträgt 4 – 6 Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.

5.2 Für Lieferung von Fremderzeugnissen (Sonder-, Sanitär- und Badeeinrichtungen) wird eine Lieferzeit von ca. 8 Wochen benötigt. Wenn ein Einbautermin zwischen den Parteien fix vereinbart wird, kann dieser zwischen Festlegung des Termins und dem Liefertag nicht mehr abgesagt werden.

5.3 Wenn keine Lieferzeit festgelegt ist bzw. der vereinbarte Liefertermin seitens des Auftraggebers nicht eingehalten werden kann, ist die Firma Röger GmbH berechtigt, die Abnahme spätestens 11 Monate ab Auftragserteilung mit einer dann zu setzenden Frist von 4 Wochen ab Datum des Schriftstücks des Abnahmeverlangens zu fordern.

5.4 Bei auf Abruf erteilten Aufträgen ist der gewünschte Liefertermin vom Auftraggeber 30 Werktage vor diesem schriftlich anzugeben, sofern keine längeren Abruffristen zwischen den Parteien vereinbart sind.

5.5 Für den Fall eines von der Firma Röger GmbH zu vertretenden Lieferverzugs wird die Dauer der vom Auftraggeber schriftlich zu setzenden Nacherfüllungsfrist auf mindestens 3 Wochen festgelegt. Diese Frist beginnt mit Eingang des schriftlichen Nacherfüllungsverlangens bei der Firma Röger GmbH.

5.6 Hat die Firma Röger GmbH die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten, dann verlängert sich die Lieferfrist oder schiebt sich der vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum der nicht verschuldeten Belieferungsschwierigkeiten hinaus. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf von 2 Monaten seit dem ursprünglichen Liefertermin, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Zahlung
6.1 Ab einen Auftragswert von 8.000,– € ist eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Auftragswertes zu leisten, zahlbar spätestens innerhalb 10 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Fristen laufen erst ab Eingang der Zahlung.

6.2 Bei Aufträgen im Wert von mehr als 12.000,– € ist ein weiteres Drittel des Auftragswertes rein netto zahlbar bei Meldung der Versandbereitschaft (bestellte Ware hergestellt und am Lager).

6.3 Ansonsten sind die Rechnungen der Firma Röger GmbH wie folgt zahlbar: Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

6.4 Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass der Anspruch der Firma Röger GmbH auf die ihr zustehende Vergütung (Gegenleistung) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, kann die Firma Röger GmbH ohne in Verzug zu geraten, die Lieferung und den Einbau der von ihr geschuldeten Anlagen oder Gegenstände verweigern, bis die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung (Gegenleistung) Zug um Zug bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet wird.

6.5 Zahlungen durch den Auftraggeber können mit befreiender Wirkung nur an die Firma Röger GmbH direkt geleistet werden, deren Außendienstmitarbeiter haben keine Inkassovollmacht.

6.6 Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 10 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 An den gelieferten Waren behält sich die Firma Röger GmbH das Eigentum bis zur völligen Bezahlung des hierfür vereinbarten Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller auch künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.2 Im Falle der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser schon jetzt die hierdurch gegen Dritte erlangten Forderungen, und zwar in Höhe der Vergütung/des Kaufpreises der Vorbehaltsware zzgl. 20 %, an die Röger GmbH ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderung für die Röger GmbH einzuziehen, solange er der Röger GmbH gegenüber mit seinen Leistungspflichten (Bezahlung der Vergütung/des Kaufpreises) nicht in Verzug ist. Im Falle des Verzugs des Auftraggebers ist die Röger GmbH berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung offenzulegen. Der Auftraggeber wird hiervon benachrichtigt.

8. Sach- und Rechtsmängel
8.1 Der Auftraggeber hat Mängel gegenüber der Firma Röger GmbH unverzüglich, spätestens aber 10 Tagen nach Kenntnis der Mängel oder Kenntnis der diesen Mängeln zugrunde liegenden Mangelsymptomen schriftlich zu rügen.

8.2 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

8.3 Die Firma Röger GmbH erhält vom Auftraggeber zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist eingeräumt. Die Firma Röger GmbH ist hierbei schriftlich zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessnen Frist aufzufordern. Als angemessen gilt eine Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen ab Zugang des Nacherfüllungsverlangens bei der Firma Röger GmbH.

8.4 Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von der Firma Röger GmbH gelieferten Anlagen und Gegenständen vorgenommen, so bestehen für diese und die hieraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

8.5 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die Ziffer 9 dieser AGB (Haftung/Schadens-ersatz). Weitergehende oder andere als die in Ziffer 8.1 bis 8.4 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Firma Röger GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8.6 Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird. Dies gilt auch bei Verwendung von Aufgusskonzentraten für Sauna-Kabinen und Duftstoffen für Tepidarien sowie für Infrarotkabinen, welche nicht aus dem Lieferprogramm der Röger GmbH stammen und dadurch der Mangel verursacht wurde.

8.7 Für Schäden an den Produkten der Röger GmbH, die durch Wasser- oder Feuchtigkeits- einwirkung entstehen, können ebenfalls keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung z.B. Ausspritzen der Sauna-Kabine mit Wasser oder Anwendung falscher Reinigungsmittel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.8
a) Für unsere Produkte gilt die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren. Im Übrigen siehe Röger-Garantie.
b) Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile sowie alle drehenden und beweglichen Teile oder ähnlich.

8.9
a) Sofern eine Sauna-Anlage nach dem Einbau nicht sofort in Betrieb genommen wird, ist dafür zu sorgen, dass im Abstand von höchstens 3 Tagen für zwei bis drei Stunden auf mindestens 60 °C geheizt wird, damit das Holz zur Vermeidung von Schäden keine Feuchtigkeit aufnehmen kann.
b) Bei Sauna-Anlagen, welche auch als feuchtes Warmluftbad (z.B. Tepidarium) benützt werden, ist die Bedienungsanleitung einzuhalten, vor allem muss gewährleistet sein, dass die Anlage nach Abschluss des Feuchtbetriebs austrocknen kann. Dazu muss die Sauna-Anlage auf mindestens 80 – 85 °C aufgeheizt werden.

9. Haftung/Schadensersatz
9.1 Die Röger GmbH haftet für eigene und vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wie für die Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie bei erheblicher Pflichtverletzung unbeschränkt. Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) 9.2 Weiterhin haftet die Röger GmbH im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Dasselbe gilt, soweit die Röger GmbH die Garantie für die Beschaffenheit der Produkte der Röger GmbH oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Haftet die Röger GmbH nicht nach der vorstehenden Regelung, so haftet sie für alle gegen sie gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit also im Falle leichter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

9.4 Im Falle der Haftung wegen einer höheren als der leichten Fahrlässigkeit, wenn die Röger GmbH also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt mehr als nur leicht außer Acht lässt und bei einer Haftung ohne Verschulden insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haftet die Röger GmbH nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
9.5 Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft die Röger GmbH nur, wenn sie das Beschaffungsrisiko ausdrücklich und aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung übernommen hat.

9.6 Die Haftung der Röger GmbH für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit die Röger GmbH nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat oder sie, ihre leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen den Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

9.7 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

10. Materialien und Muster
10.1 Bei Naturprodukten wie Holz, Naturstein und Keramiken können gegenüber den Mustervorlagen bzw. Ausstellungskabinen Abweichungen im Farbton, Maserung und Beschaffenheit sowie Struktur oder Brandes bei Keramiken möglich sein. Dies ist kein Mangel.

10.2 Holztypische Einwüchse, Maerungen und Farbunterschiede entsprechen den natürlichen Eigenschaften der verwendeten Hölzer und stellen kein Mangel da.

10.3 Maßtoleranzen, die den gültigen DIN-Normen oder spezifischen Eigenschaften der verwendeten Materialen entsprechen, sind zulässig. Bei Glaselementen sind Haarkratzer, Blasen und Einschlüsse, die die Festigkeit nicht beeinträchtigen zulässig.

11. Bundesdatenschutz
Die Röger GmbH weist den Auftraggeber darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgespeichert und nur für hausinterne Zwecke verwendet werden. Dritten werden diese Angaben nicht weitergeleitet.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

12.2 Gerichtsstand ist 74523 Schwäbisch Hall. Wird sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtstand zu verklagen.

12.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrecht, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

13. Information zur Online-Streitbeilegung, Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren
13.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dienen, die vertragliche Verpflichtungen von Online-Kaufverträgen und Online-Dienstverträgen betreffen. Die Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

13.2 Klafs ist nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hat sich gegen eine freiwillige Teilnahme daran entschieden.

Röger-Garantie
Garantiebedingungen

1. Für Lieferungen und Leistungen der Röger GmbH übernimmt diese für das Gebiet der BRD eine Garantie für privat genutzte Sauna-Kabinen wie folgt:
2. 5 Jahre für Sauna-Kabinen. Lebenslange Garantie für die Funktionsfähigkeit der Infrarotstäbe.
3. Die Rechnungen der Röger GmbH gelten gleichzeitig als Garantienachweis. Die Garantie beginnt mit dem Rechnungsdatum.
4. Installations- u. Elektro-Anschlüsse müssen entsprechend den VDE- bzw. DIN-Vorschriften durch eine Fachfirma ausgeführt werden.
5. Durch Garantieleistungen wird die Garantiefrist weder verlängert noch erneuert. Die Garantie frist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist für das ganze Röger-Garantie-Produkt.
6. Die von Röger geleistete Garantie für deren Produkte in fehlerloser Qualität entspricht dem je weiligen Stand der Technik.
7. Für ins Ausland gelieferte bzw. erbrachte Produkte gelten die gesetzlichen Bestimmungen der BRD.
Durch diese Garantie werden Rechte des Kunden aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Röger GmbH und gesetzliche Rechte nicht eingeschränkt.

Änderungen in Ausführung und Technik behalten wir uns vor.
Stand: 20. Oktober 2011